131Zehntes Stück.nicht allein von seiner Ehefrau überlassen, sondernauch nach Zeugniß desLEYSER ad π. Tom. V. Spec. 302.med. 12.vermöge des teutschen Herkommens und Gewohn-heiten zukommende Verwaltung der Nebengüterwahrhaftig einschlug, welche andere dann weiblicheEinsicht, Ueberlegung und Rath erforderte, undwovon alles lediglich abhieng.§. 22.Dem bis dahin angeführten füge ich noch zuallem Ueberflusse die Aussage des dritten Zeugen,Landdechanten F. ad art. 5. 6. 7. 8. 11 & 12 & adinterrog. 25. 28 & 32 bey, welche folgenden In-halts ist: Aus Befehl des Hofraths von G. hätte erdem Churcöllnischen Geheimenrathe von L. als Vor-munde der Minderjährigen von G. mündlich vorge-tragen, daß sein Principal nicht entschlossen wäre,bey dem ehedessen geschlossenen Kauf und Verkaufezu bestehen, sondern zu den alten Forderungen zu-rückgehen wollte. Dahero vorerſagter Geheimerrathentweder die Ablage der Gelder, oder aber mehrereVersicherung besorgen mögte. Von diesem Vor-gange hätte auch die verlebte Frau von G. um somehr gewust, als dieselbe ihn ersucht, daß er seineReise beschleunigen und auf B. zu dem Geheimen-rathe von L. gehen mögte. Selbige hätte ihm da-bey noch gesagt: Mein Papa seelig hat auf bittlichesErsuchen des Herrn von G. so schönes Geld geleh-net, und nunmehr haben wir so großen Verdrußum3 s
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