Zehntes Stück.13611, daß die verstorbene Frau von G. alles dasjeniggenehmiget, was der Mann verrichtet und verlan-get. Diese nemliche Zeuginn bewähret fernerinstantiam interrog. 25, weil die Pfächten von derLänderey zu M. nicht allzu gut eingegangen; so hätteder Herr und Frau von G. darüber zuweilen sich be-klaget und gesagt: Hätten wir die Länderey dochnicht. Hieraus muß ein jeglicher mit mir die unhintertreibliche Folge ziehen, daß die allgemeine gefolgliche und stillschweigende Bewilligung von der Revi-dentinn ebenfalls bewiesen und dargethan seynemlich der Hofrath von G. alles einseitig verrichtet,nichtda dessen erste Ehefrau dieses nicht behindert,gehemmet noch verboten, ja um die Verwaltungder Güter und die dahin einschlagenden Sachennicht bemühet; so ist nichts gewisser, als daß dieselbeundihrem Manne die freye Verwaltung verstattet,dessen Gutbefinden und Anordnung alles überlassenhabe. Daher sie auch dessen Thaten und Handlunggen nicht nur genehmiget, sondern anbey geneund gutheißen müssen. Etenim sic usus introcxit, ut postquam istae maritis non adimun-rerum suarum arbitrium, quod de iis faciusteneantur habere ratum, & quidem multo arctius adstringantur, quam minores, dum nonrumsimiliter, ut hi, restitutione in inteßgaudent.MEVIUS Part. IV. Dec. 32. num. 8.Zumal es dahier nicht auf eine eigentliche und willkührliche Veräußerung, sondern auf eine solche Ver-fügung ankam, welche in die dem Hofrathe von G.nich
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