Zehntes Stäck.131aus wessen Geheisse der Brief dem Copeybuch ein-getragen worden sey; so ist dieses nicht von demBriefe vom 18. Nov. sondern (wie das interroga-torium ganz klar ausweiset) von dem Briefe vom4. Nov. zu verstehen. Und von diesem meldet derZ'uge annoch zu glauben, daß solcher Brief ausGeheiß des Hofraths von G. dem Cepeybucheeinverleibet sey. Von dem am 18. Nov. geschrie-benen Briefe hingegen erwehnet der Zeuge ad inter-rog. 15, und zweifelt nicht, von dem Hofrathevon G. ihm gesagt worden zu seyn, daß dieserBrief sollte eingeschrieben werden. Dabey stelletder Zeuge nach seiner Aussage ad interrog. 13.annoch vor, daß die Abschrift des Briefes nach ei-nem Uebilde sey verfüget worden. Dieses ist ja al-les, was man von dem menschlichen Gedächtnissefordern kann. Dahero auch dem Zeugen ganz gernezu verzeihen, wenn derselbe nicht mehr für gewiß sa-gen kann, an welchem Tage die Abschrift des Brie-ses geschehen sey; immaßen der Tag der Abschriftzur Sache um so weniger beyträgt; je gewisser esnach Aussage des Zeugen ad interrog. 12. ist, daßdie Abschrift bey Lebzeiten der ersten Frau von G.geschehen, wie solches der Zeuge daher folgert, weiler vor Absterben der Frau von G. schon in Dien-sten des Grafen von N. gewesen. Ob übrigensgleich der Zeuge nicht weiß, ob das Urbild desBriefes vom 18. Nov. an den Freyherrn von 1.wirklich abgegangen sey; so mag deshalben jeden-noch die Wahrheit der Copey in Zweifel nicht gezo-gen werden. Nichts ist nemlich so wahrscheinlich,als
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