Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
120
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119Jehntes Stück.§. 14.Von den revisis wird zwar hiewider erstlicheingewendet, daß der Hofkammerrath F. zufolge sei-ner Aussagen ad art. 4. ad interrog. 11. 1316.17.22.24. & 26 nicht wisse, ob der Briefvom 18. Nov. 1735 von dem Hofrathe von G. wirklich erlassen und zur Post hingebracht, von wender Brief entworfen, ob der Brief in dem Cepetbuche nach einem sörmlich unterschriebenen Urbilde,oder aber nach einem bloßen Entwurfe abgeschben, ob die Abschrift an dem nemlichen Tage,das Copeybuch vermeldet, in der That bewerkstget, und von wem die Abschrift sey, befohlen wolden. Wie dadurch aber der Glaube des Zeugen einger Maßen geschwächet werden möge, ist mirindetnigstens um so unbegreiflicher, als schwerlich!jemand seyn wird, welcher im Jahre 1761 allerjenigen Umstände, die eine im Jahre 1735 vorgefalleneBegebenheit begleitet haben, sich eigentlich und ganzBri-lebhaft erinnern könne. Zudem sind dieund(wie der Zeuge ad interrog, 16. angiebt)auch zu geschehen pflegt) jedesmal durch die Beiten auf die Post getragen worden. Es ist also nichtnatürlicher, als daß der Zeuge nicht wissestrittige Brief vom 18. Nov. 1735 durch die Bed.ten ebenfalls auf die Post getragen worden seyderdaßsey dann, daß die revisi fordern wollten,Zeuge als damaliger Secretarius des Hofraths vonG. den Bedienten zur Post hätte begleiten müsseWann ferner der Zeuge ad interrog. 22. gestehet,undsich nicht mehr erinnern zu können, welchenaus