Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
119
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Zehntes Stück.119sit esse verum, quod scriptum in eoreperitur.MARCARD de jure mercator.Lib. III. Cap. 9. num. 34.Zumalen keine Ursache vorwaltet, welche einigenAnlaß zu vermuthen geben könnte, daß der Hofrathvon G. dem Copeybuche Briefe eintragen lassen, diein der That nie ergangen. Ueber dies ist nach Aus-sage des Hofkammerrath F. ad interrog. 12.wie auch des von den revisis beygelegten Todten-scheins der Brief vom 18 Nov. 1735 zu der Zeit indas Copeybuch eingetragen worden, da des Hofrathsvon G. erste Ehefrau, als welche am 9ten Ju-nius 1736 verstorben, a noch lebete. Mathin magkeineswegs vermuthet werden, daß der Hofrathvon G. den Brief aus widrigen und gefährlichenAbsichten dem Copeybuche habe eintragen lassen;anerwogen derselbe der Zeit ganz anderer, leichtererund sicherer Kunstgriffe sich hätte bedienen können,wann seine Meinung dahin gegangen wäre, diestrittige Länderey mobilar zu machen, und dadurchsich zuzueignen. Zumalen nach Aussage der Catha-rina C. ad art. 10. die verlebte Frau von G. ihremManne alles zum Gesallen gethan, selbigem auchalles durch ein Testament zugewendet, und dabey(wie bemeldte Catharina C. ad interrog. 17 bezeu-get) noch gesagt, daß, wann sie noch ein mehrereshätte, sie solches ihrem Manne geben wollte.§. 14.