Jehntes Stäck.117„dine praeferentiae vor allen andern zur Zeit be-„sorgen, um also das mir verpfändete Haus dahier„binnen C. und die jure immissionis genießende„Länderey zu M. frey zu machen; der immittels mit„aller veneration und sonderbarer Hochach-tung bin.12.Dieser ist jener Act. N. 96. sub Lit. A. H.anliegende Brief, wovon die letzte Beyurthel be-saget und verordnet, daß die Revidentinn dessen Exi-stenz oder wahres Daseyn erweisen solle. Zu des-sen Befolgung hat die Revidentinn zwar das Urbilddes Briefes nicht beygebracht, sondern das von ih-rem verlebten Ehemanne geführte und hinterlasseneCopeybuch, worinn der Brief so, wie oben ange-führt, von Wort zu Wort enthalten, aufgeleget,und zu mehrerer Bestätigung den nunmehrigenHofkammerrath F., welcher als vormaliger Sekre-tarius des Hofraths von G. den Brief in dasCopeybuch eingetragen haben solle, zum Zeugenvorgeschlagen.§. 13.Nach geschehener ordentlicher Vereidung hatder vorgeschlagene Zeuge ad art. 2. & 3. ad inter-tog. 10 & 22 ausgesagt, daß er während seinerBedienung diejenigen Briefe, welche der verstorbeneHofrath von G. ihm zum einschreiben gegeben, indasH 3
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