Jehntes Stück.114gen würden, und ob sichere Erbgenahmen C. inner-halb kurzen Jahren bey dem Gerichte sich angesben, und wegen einer an den Verkäufer der Länd-rey machenden Schuldforderung ein pignus prac-Wasrium auf die Länderey genommen hätten.für Absicht der Hofrath von G. dabey gehabt,denwohin er eigentlich abgezielet habe, ist ausVerhandelten keineswegs zu entnehmen,gleichwol sicher und gewiß, daß besagter Hofrat-wolvon G. die gerichtliche Erbung nie erhalten,aber bey dem Lehnherrn des Hofs zu B. um einefernere Verlängerung der lehnherrlichen Bewilligungam 3ten Hornung 1735 angerufen, und auf sechtJahre ausgewirket habe.§. 10.Als hierauf der Verkäufer der Länder-starb, und dessen nachgelassener Erbe Car-herr von L. die Glaubiger ad videndum exratɇventarium abladen ließ; so zeigte dervon G. am 24. Octob. 1735 ad protocollumtarii inventarisantis an: „Er könnte zwar erle-„den, daß mit vorhabender Inventarlsation verfol-gabend„ren würde. Weil er aber von seinemdarnet„Unterpfande nicht abzuweichen gedächteder„auch der rechtlichen Meynung wäre, daß„herr von S. repudiata hereditate allodiali„feudalibus nicht erben könnte; so protestirte er-„daß diese Inventarisation ihm nicht nachtheilig„seyn solle.
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