Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
113
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Zehntes Stück.113§. 8.Nach Absterben der Ankäufer brachte derselbenTechtermann Churröllnischer Hofrath von G. in Er-fahrung, daß die von seinen Schwiegereltern aner-taufte Länderey dem Verkäufer eigenthümlich nicht zu-gehörig gewesen, anbey in Proceß besangen, und dieSache bey dem Kaiserlichen und Reichskammerge-richte annoch anhängig sey. Er zeichnete daher am22 Nov. 1733 in seinem Hauptbuche auf:Nachdemsich befunden hat, daß der Freyherr von G. nichtim Stand gewesen, vorbeschriebene Länderey we-der zu verkaufen noch zu übertragen; als thue mirsowol deren Besitz, als die Verschreibung desHofs zu B. zu Versicherung vorbehalten, undindessen die von diesen Ländereyen eingekommenenund ferner einkommenden Gefälle und Pfächte inAbschlag der Interesse ihm Freyherrn gut schreiben, allhier aber demselben debitiren an Capital8700 Reichsthaler, an Interesse bis denII. Nov. 1720. 2544.§. 9Diesem jedoch ungeachtet schrieb derselbe dem Ge-richtsschreiber Amts C. unterm 22 April 1734 zu, undersuchte selbigen, daß, gleichwie er und seine Ehe-gattinn an die von seinen Schwiegereltern anerkaufteLänderey von Gerichts wegen sich erbfest machen zulassen entschlossen wären; also der Gerichtsschreiberihn vorläufig benachrichtigen mögte, wie hoch dieAb= und Anerbungsgebührnissen in allem sich ertra-gen