Zehntes Stück.113§. 8.Nach Absterben der Ankäufer brachte derselbenTechtermann Churröllnischer Hofrath von G. in Er-fahrung, daß die von seinen Schwiegereltern aner-taufte Länderey dem Verkäufer eigenthümlich nicht zu-gehörig gewesen, anbey in Proceß besangen, und dieSache bey dem Kaiserlichen und Reichskammerge-richte annoch anhängig sey. Er zeichnete daher am22 Nov. 1733 in seinem Hauptbuche auf: „Nachdemsich befunden hat, daß der Freyherr von G. nichtim Stand gewesen, vorbeschriebene Länderey we-„der zu verkaufen noch zu übertragen; als thue mir„sowol deren Besitz, als die Verschreibung des„Hofs zu B. zu Versicherung vorbehalten, und„indessen die von diesen Ländereyen eingekommenen„und ferner einkommenden Gefälle und Pfächte in„Abschlag der Interesse ihm Freyherrn gut schreiben,„— allhier aber demselben debitiren an Capital8700 Reichsthaler, an Interesse bis den„II. Nov. 1720. 2544.§. 9Diesem jedoch ungeachtet schrieb derselbe dem Ge-richtsschreiber Amts C. unterm 22 April 1734 zu, undersuchte selbigen, daß, gleichwie er und seine Ehe-gattinn an die von seinen Schwiegereltern anerkaufteLänderey von Gerichts wegen sich erbfest machen zulassen entschlossen wären; also der Gerichtsschreiberihn vorläufig benachrichtigen mögte, wie hoch dieAb= und Anerbungsgebührnissen in allem sich ertra-gen
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