112Zehntes Stück.„Wochen bestimmt, um immittels die gerichtliche„Erbung zu befördern. Weil aber wegen von„Hochwohlbesagtem Freyherrn vorhabender Reise„auf M. selbiges füglich in solcher Zeit nicht wird„bewerkstelliget werden können; so erkläre hiemit„daß ein solcher terminus bis vier Wochen nach der„Rückkunft erstreckt seyn solle, hingegen mit Aus-„zahlung der mir annoch zukommenden 500 Reichs-„thaler ich alle in Händen habenden obligatio-„nes extradiren werde.§. 7.Nach der Rückkunft hat der VerkäuferBedingnissen des Kaufbriefes eben wenig erfüllet,auch (so viel aus dem Verhandelten erhellet,als dasAnkäufer ein mehreres nicht gethan,nachgelassene Wittib bey dem Lehnherrn des Hofs zuebetenB. am 29 April 1729 vorgestellet, unddaß, gleichwie der Freyherr von W. im;1714 bey ihro 4000 Reichsthaler lehnbarnommen, und dafür den Hof zu B. mit lehnaberlicher Bewilligung verpfändet, immittelsdahin weder die Schuld abgeführet, noch auchnachVerlängerung der lehnherrlichen Bewilligunggefuchet; also auf ihr Begehren die lehnherrlichewilligung noch auf einige Jahre mögte erstrecketund erweitert werden.
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