Zehentes Stück.111in Zahlung ihrer habenden Forderung gedeihen sol-len, am 3ten August 1722 verkauset, und demKaufbrief unter andern einverleibet: „Da fünftens„sich befinden, oder hernächst hervor thun sollte,„daß diese verschriebene Länderey einiger Maßen„sinsbar, churmüthig, lehnbar, mit Wittumsde-„putat, Morgengabe, andern Grund= oder lösba-„ren Lasten bereits beschwert wäre, streitbar, oderauch daran einige Forderung oder Ansprach ge-„macht, und also zumalen frey in Zeit von vier„Wochen nicht die gerichtliche cessio, Uebertrag„und Erbung geschehen sollte, alsdann nicht allein„der Freyherr Verkäufer unter Verbindung seines„Haab und Güter in allen wegen rechtliche Eviction„und Wehrschaft zu leisten schuldig seyn, sondernauch bey nicht erfolgender Anerbung den kaufenden„Eheleuten frey stehen solle, ä contractu zu resi-„litren, und des bereits erworbenen solchenfalls„hiebey reservirten juris immissi, und sonsten hin-„wiederum zu bedienen, oder auch nach Willkühr ad„implementum contractus zu handeln.§. 6.Innerhalb der vorbestimmten Zeit ist inzwi-schen die gerichtliche Erbung und Enterbung nichtbewerkstelliget, vielmehr desfalls von dem Ankäu-fer am 24. selbigen Monats August folgenderSchein ausgestellet worden: „Demnach zwar in„dem mit dem Freyherrn von W. wegen der Län-„derey zu M. getheiligtem Kauf ein Zeit von vier„We-
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