Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
111
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Zehentes Stück.111in Zahlung ihrer habenden Forderung gedeihen sol-len, am 3ten August 1722 verkauset, und demKaufbrief unter andern einverleibet:Da fünftenssich befinden, oder hernächst hervor thun sollte,daß diese verschriebene Länderey einiger Maßensinsbar, churmüthig, lehnbar, mit Wittumsde-putat, Morgengabe, andern Grund= oder lösba-ren Lasten bereits beschwert wäre, streitbar, oderauch daran einige Forderung oder Ansprach ge-macht, und also zumalen frey in Zeit von vierWochen nicht die gerichtliche cessio, Uebertragund Erbung geschehen sollte, alsdann nicht alleinder Freyherr Verkäufer unter Verbindung seinesHaab und Güter in allen wegen rechtliche Evictionund Wehrschaft zu leisten schuldig seyn, sondernauch bey nicht erfolgender Anerbung den kaufendenEheleuten frey stehen solle, ä contractu zu resi-litren, und des bereits erworbenen solchenfallshiebey reservirten juris immissi, und sonsten hin-wiederum zu bedienen, oder auch nach Willkühr adimplementum contractus zu handeln.§. 6.Innerhalb der vorbestimmten Zeit ist inzwi-schen die gerichtliche Erbung und Enterbung nichtbewerkstelliget, vielmehr desfalls von dem Ankäu-fer am 24. selbigen Monats August folgenderSchein ausgestellet worden:Demnach zwar indem mit dem Freyherrn von W. wegen der Län-derey zu M. getheiligtem Kauf ein Zeit von vierWe-