Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
106
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106Neuntes Stück.sein Vermögen gerichtlich verpfänden, mithin dievorherige außergerichtliche Verpfändung nunmehrin eine gerichtliche abändern wolle. Doch dem seiwie ihm immer wolle. Genug, daß wider die demPeter M. geſchehene Verpfändung von dem Klaͤgernichts eingewendet, diese anbey als aus dem Jahre1754 herrührend viel älter, dann beide des Klä-gers Wechselbriefe vom Jahre 1760, mithin wenigstens ein dem Kläger vorgehender Glaubiger sey,der in den Vergleich mit eingewilliget hat. Genugüberdies, daß, wenn auch gleich der Kläger alleinein Pfand= und Vorzugsrecht hätte, jedoch dahierobangezogener Rechtsstelle nach darauf nicht mögtgesehen werden.§. 9.So unbefugt demnach der Kläger wider denvon dem mehreſten Theile der Gläubiger geſtatteten Ausstand sich auflehnet, so verwegen ist es auchwann derselbe aus den 18 Stücken Tücher seine Tfriedigung nachsuchen darf. Er hat nemlich dieseTücher aus des Beklagten Hause zu jener Zeitnommen, als weder der Beklagte noch dessenfrau, sondern nur die minderjährige Tochter darinen war. Er hat sich dieser Tücher des Nachmit-tags bemächtiget, als des Morgens von verschiednen Glaubigern die Schuldforderungen gerichtlicheingeklaget, und folglich der Conkurs schon obhatden war. Er hat endlich öffentlich und gerichtlichbekennet und angegeben, daß er die 18 Stücke Tü-