Neuntes Stück.107cher zum Dienste sämtlicher Glaubiger empfan-gen hätte. Mehr, als unverschämt ist dahero,wann der Kläger dermalen vorgeben will, daß derBeklagte zur Zeit, als noch kein Mensch an dessenFall gedacht, ihm einige Tücher zu verkaufen an-erboten, des Endes auch das Muster zugestellet,und ihm dabey gestattet hätte, die verkaufet wer-den könnenden Tücher an Zahlung anzunehmen.Wann diesem also wäre, was mögte dann wol denKläger bewogen haben, die gerichtliche Bekenntnißabzulegen, daß er die Tücher zum Dienste sämt-licher Glaubiger empfangen hätte. Wann auchschon ferner das Angeben wahr wäre; so hätte derKläger jedennoch des Beklagtens Anerbietung da-mals nicht angenommen, keinen Preis gemacht,kein Muster ausgesuchet, noch Tücher verkaufet.Wannenhero dem Kläger auch keineswegs zustand,nach bereits obhandenen Concurs die Tücher ohnedes Beklagten Vorwissen und Bewilligung, ohnegemachten Preis und ohne bestimmte Zahl eigen-mächtig und eigenrichterlich hinweg zu nehmen, unddaraus seine Befriedigung zu suchen. Gesetzt sogar,es wäre alles mit Vorwissen und Bewilligung desBeklagten geschehen, so wäre es unwidersprechli-cher Maßen zu solcher Zeit geschehen, da der Be-klagte nicht mehr einwilligen, noch einen Glaubigervor den andern begünstigen konnte.§. 10.Wessenthalben meines unzielsetzlichen Erach-tens zu sprechen, daß der Kläger mit der ansuchen-den
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