Neuntes Stück.105videretur. Andern Theils befinden sich auch un-ter denjenigen, die den Vergleich unterschrieben ha-ben, einige, als nemlich der Engelbert S., PeterM. und Jakob S., welche ebenfalls ein Pfandrechthaben.§. 8.Von dem Kläger wird zwar hiewider einge-wendet, daß der dem Engelbert S. gegebene Wechselbrief vom 12 Junius 1760 vermöge des am 3tenJulius abgehaltenen Protokolls nachgehends aller-erst ausgefertiget, und die dem Jakob S. gegebe-nen Wechselbriefe mit keiner Jahrzahl versehen wären.Dieses alles ist aber um so unerheblicher, als es da-hier nicht um den Vorzug zu thun, sondern nur zuallem Ueberflusse behauptet werden will, daß nochmehrere Glaubiger seyn, welche ein nemliches Pfand-recht wie der Kläger haben. Zudem hat der Kiä-ger das angerühmte Protokoll nicht einmal beyge-bracht. Sollte selbiges auch beybringlich, unddarinn von dem Engelbert S. angegeben wordenseyn, daß, gleichwie der Schuldner, das ist, derdermalige Beklagte die Schuld anerkennen, undsein Vermögen zum sichern Unterpfande setzen würde,also ihm eine gerichtliche Hypothek mitgetheilet wer-den mögte; so folgte daraus noch nicht, daß derWechselbrief allererst nach dem 3ten Julius ausge-stellet sey; maßen dasjenige, so der Engelbert S.zum Protokoll gegeben haben soll, ganz füglich da-hin ausgedeutet werden kann, daß der Schuldnersein
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