Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
95
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Achtes Stück.daß der Holzgedingschluß vom 29. April 1726 demRepidenten ganz vergeblichwerde entgegengesetzet.Letzlich hat der Revident zwar einer seinerSchriften emfließen lassen:Freylich machet manin Erwählung der Behandelben oder Beysitzerme Rücksicht auf die Personen, und wie diesel-den beschaffen seyn, damit die Gemarken destobesser im Stande bleiben. Daraus mag abernicht erzwungen werden, daß der Revident seineBehandlerbesstelle official zu seyn eingestanden habe.Vielmehr äußert sich das gerade Gegentheil ausfolgender Stelle der nemlichen Schrift:Einesolche Consideration hat man in vorigen Zeiten ge-sen die auf den Gemarken mit berechtigten Ritter-bürtigen gehabt, woraus die Grosnachbarschaftund die anklebigen emolumenta entstanden, weilunsere Vorfahren geglaubet haben, daß ein Ritterbür-tiger viel füglicher, als ein gemeiner Bauesmann dieZudringlichkeit von den Gemarken ablehnen könne?Der Resident hat daher ein mehreres nicht sagenwollen, als daß, gleichwie man die Ritterbürtigenüberhaupt für fähiger und tauglicher, dann anderegehalten, also in dieser Rücksicht auf die Person derRitterbürtigen den Rittersitzen ein dingliches Rechtbeygelegt worden sey, weil man dafür gehalten,daß die Rittersitze jederzeit von einem Ritterbürti-gen würden besessen werden. Hätte auch schon derReyl.