Achtes Stück.daß der Holzgedingschluß vom 29. April 1726 demRepidenten ganz vergeblichwerde entgegengesetzet.Letzlich hat der Revident zwar einer seinerSchriften emfließen lassen: „Freylich machet man„in Erwählung der Behandelben oder Beysitzer„„me Rücksicht auf die Personen, und wie diesel-„den beschaffen seyn, damit die Gemarken desto„besser im Stande bleiben. Daraus mag abernicht erzwungen werden, daß der Revident seineBehandlerbesstelle official zu seyn eingestanden habe.Vielmehr äußert sich das gerade Gegentheil ausfolgender Stelle der nemlichen Schrift: „Eine„solche Consideration hat man in vorigen Zeiten ge-„sen die auf den Gemarken mit berechtigten Ritter-„bürtigen gehabt, woraus die Grosnachbarschaft„und die anklebigen emolumenta entstanden, weil„unsere Vorfahren geglaubet haben, daß ein Ritterbür-„tiger viel füglicher, als ein gemeiner Bauesmann die„Zudringlichkeit von den Gemarken ablehnen könne?Der Resident hat daher ein mehreres nicht sagenwollen, als daß, gleichwie man die Ritterbürtigenüberhaupt für fähiger und tauglicher, dann anderegehalten, also in dieser Rücksicht auf die Person derRitterbürtigen den Rittersitzen ein dingliches Rechtbeygelegt worden sey, weil man dafür gehalten,daß die Rittersitze jederzeit von einem Ritterbürti-gen würden besessen werden. Hätte auch schon derReyl.
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