Achtes Stück.Revident solchergestalt sich nicht erkläret; so wäregleichwol obangezogene Stelle demselben um so un-gannachtheiliger und unschädlicher, als selbigefüglich dahin verstanden und ausgedeutet werdenkann, daß die Behandenbesstelle den Ritterfwar anklebe, dabey aber zugleich eine Rücksich-auf die Perſon genommen, und aus dieſer Rückſichzum Exempel keine weibliche Besitzerin oder 4jumschwachsinniger Besitzer des Rittersitzesim Holzgedinge zugelassen werde.anderbe un..11.§. 15..So wenig demnach von Seiten des revisi-gethan worden, daß alle Behandelbenstellenseyn, eben so wenig hat auch der Revidentuentenhin erwiesen oder bescheiniget, daß die Be-schenstelle seinen Rittersitzen anklebe. Dem 9kann auch desfalls nicht zum Vortheilewas oben in Betref der Beylage sub N.des Holzgedings=Schlusses vom 29 Aprilerwehnet worden. Oben habe ich zwardaß ermeldter Holzgedingsschluß vom1726 entweder von den Rittersitzen nichthen, oder aber nachgehends wiederum seiben worden. Daraus erhellet aber noch nichtches von beiden wahr oder unwahr seyder Revident angegeben, daß er drey Ritterstdabeein freyes Gut in den Gemarken besitze,nicht erkläret, ob allen vier Gütern, oder aber
aberchem