Achtes Stück.94abgefasseten Schlusse ebenfalls untergeben und un-terworfen; so würde dem Revidenten schwerlich wiefahret, sondern derselbe eben so wie die beiden C-nonici des hiesigen Stiftes von dem Holzgedinge an-gewiesen worden seyn, vorläufig die Erklärungthun, daß er dem Herkommen und Gebraucheallerdings gemäß verhalten und die Behändungals ein seinen Rittersitzen anklebendes erb. und dieliches Recht nicht fordern wollte noch könnte;—malen das Holzgeding ohnehin den Revidenten111Eide zuzulassen Schwierigkeit und Bedenkenseintund darum die Vorsorge gebrauchte undSchlusse einverleibte, daß der Revident obreitatem vice hac citra praejudicium &windsequentiam zum Eide sollte zugelassenGleichwie das Holzgeding aber von dem Reviden-welcher von wegen seiner beiden Rittersitze be-zu werden ausdrücklich begehrte, und folglichden Holzgedingschluß vom 29 April 1726stracks angienge, eine solche Erklärung nichtdert, noch auf vorangezogenen Schluß sich abbe-fen, sondern ohne davon das mindeste zu erwe-den Revidenten zum Eide zugelassen, also hatdadurch satsam bezeuget und zu Tage geleget,der Schluß vom 29 April 1726 entwederRittersitzen nicht zu verstehen, oder aber nachge-wieder aufgehoben worden sey; in mehrerm Betra-daß sonst das Holzgeding desfalls eher als dessenvidenten Person halber Anerinnerungenund die nöthige Behutsamkeit würde gebrauchtben. Dahero dann mit beiden Händen zu greifen
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