Achtes Stück.93§. 13.Mehr gegründet scheinet drittens zu seyn, daßbey dem am 29 Apr.l 1726 gehaltenen Holtardingeunter andern beschlossen worden, daß eine Behän-dung, als ein den Gütern anklebendes erb= unddingliches Recht nicht gefordert werden müste, nochzugestanden würde. Doch hieraus mag ebenfallskeine bündige Folge hergeleitet werden. ZurZudes abgefaßten Schlusses war die Frage nicht vonRittersitzen, sondern von jenen Gütern, welche hie-siges Stift in den Gemarken zu L. besitzet, und wo-von selbiges ein erb= oder dingliches Recht herleitenwollte. Mithin kann um so weniger behauptet wer-den, daß der Holzgedingschluß zugleich auf die Rit-tersitze gehn und sich darauf erstrecken, als einesTheils unter dem Worte Güter die Rittersitze über-jaupt und ordentlicher Weise nicht begriffen nochverstanden werden. Andern Theils pflegt auch dieförstliche Obrigkeit nach Anmerkung mehrbelobtenBECK de Jurisdict. Forest. Cap. IV. §. 1.eher einem adelichen als unadelichen Gute anzu-kleben. Ueberdies hat der Revident ausweis dervon dem reviso selbsten übergebenen, mithin widerdenselben völlig erweisenden Beylage sub N. 2. vonwegen der auf den Gemarken berechtigten beidenRittersitzen zum behandeten Erbe und desfalls zuAusschwörung des Eides zugelassen, zu werden beydem am 21 Junius 1746 abgehaltenen Holzgedinge be-gehret, und darauf auch den Eid würklich abgeleget.Wären nun die Rittersitze dem anl 29 April 1726abge-
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