Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
92
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Achter Stück.Schluß haben abfassen können. Vermöge der ei-genen von dem reviso übergebenen Beylage subN. 2. lebte zu der Zeit, als der Revident beeldet werden, des Revidentens Vater noch. Diesem ge-parteten die Rittersitze W. und R. zu, und dieserschen am 12 Julius 1742 die Behandung anverlatget, der Revident konnte also die Behandlung nichtbegehren, es wäre dann, daß vorbemeldte NunNunsibe ihm übertragen und abgetreten wären.führte derselbe solches an und bezog sich desfalls aufdie Kundigkeit. Darauf wurde auch bey demgedinge beschlossen, daß der Resident ob noterentatem vice hac citra praejudicium & cerquentiam zum behanderen Erben und tumsolle zugelassen werden. Das Holzgedingezwar nicht verabreden kundig zu seyn, daß dervident die zwey Rittersitze würklich besitze.uaber des Revidentens Vater annoch lebte,Revident weder von seinem Vater eine Voll-beybrachte, noch auch sein Gerechtsam oder Titulirzeigte; so wurde desfalls Bedenken getragenbeschlossen, daß der Revident wegen des künBesitzes für diesmal, jedoch ohne fernere FolgeEide solle zugelasien werden. Wer siehet alsodaß die von dem Holigedinge gebrauchte Behufs-keit und Versicht nicht die Gerechtigkeit der Rsehr, sondern nur die Person und Umstände desvidentens betroffen und zum Vorwurfe gehabt hatWer siehet zugleich nicht die Unbündigkeit desdem reviso gemachten Schlusses?