Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
91
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Achtis Stäck.lehret die tägliche Erfahrung nicht, daß diejenigen,welche in hiesigen Landen erbliche Aemter haben, vorAntretung des Amts gewöhnlichermaßen beeidet wer-den? Was soll denn hindern, daß der Besitzer ei-nes Guts, welchem zum Exempel eine Beysitzersstelleanklebet, einen Eid schwöre? oder warum sollte einsolcher Besitzer von dem Eide befreyet seyn? Ich fürmich finde darzu gar keine Ursache, und eben darummag ich auch aus der Beeidigung nicht schließen,daß die Behandlerbsstelle nicht patrimonial, sondernofficial sey. Ueberdies führet der Schluß des Holz-gedings vom 21 Junius 1746 im dürren Bachsta-ben mit sich, daß der Revident zum Behehenderbeund Eide sey admittiret oder zugelassen worden.Mithin mag um so weniger gesagt werden, daßderselbe ausersehen und erwählet worden sey, jemerklicher die Zulassung von der Ausersehung undWahl unterſchieden iſt.§. 12.Eben so unerheblich ist auch, wenn der revi-sus zum andern anreget, bey dem Holzgedinge vom21 Junius 1746 beschlossen worden zu seyn, daß derRevident ob notoreitatem hac vice citra praeju-dicium & consequentiam zum Behandelbe undEide solle zugelassen werden. Der revisus will dar-aus folgern, daß der Revident nur aus bloßer Gunstangenommen, mithin die Behanderbsgerechtigkeitden Gütern nicht anklebig sey. Hätte derselbeder Sache Liegenheit und Umständen nur ein wenignachgesehen; so würde er unmöglich einen solchenSchluß