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6 (1779)
Entstehung
Seite
90
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Achtes Stück.mor al oder erblich seyn; so kann er auch obengeführten Gründen nach durch einen Bevoll näch-tigten versehen und verwaltet werden; quia eademest ratio partis, quae totius.STRYCK Vol. VII. Disput. I. Cap. 1.§. 3. num. 6.Et pars redolet naturam totius.SCALIGER in Exercit. 307. Secl. 20.Daher die ganze Entscheidung der untergebenen Stigkeit einig und allein davon abhanget, ob diehänderbsstelle, welche der Revident begleitet,monial oder official sey. Denn haftet sie aufGute; so kann sie auch durch einen Bevellmä-ten versehen und verwaltet werden. Falls dagen der Revident von dem Holzgeding: zumhänderbe aus der Zahl der Beerbten auserſeherwählet worden; so ist unwidersprechlichderselbe sein Amt durch einen andern nicht mögrichten lassen.§. 11.Das letzte will der rovisus durchaus beten und führet desfalls erstlich an, daß derdent zum Behanderben ordentlich sey aufgenom-und beeldet worden. Ich sehe indessen nicht.der revisus daraus für eine Folge ziehen wolle.wohl zu vermuthen, daß diejenigen, welche vordie Schuldheißen, Richters und Schöpfenstellelich gehabt haben, ohne vorläufige BeeidungAusübung ihres Amts seyn zugelassen worden.pra