Achtes Stück.Nicht weniger durch Kauf, Tausch oder andererechtmäßige Tituln übertragenBECK cit. Cap. III. S. 10.undund endlich durch Bevollmächtigte versehen,verwaltet werden können, wovonBECK de Jurisdict. Forest. Cap. W.S.folgendes Beyspiel an Hand giebt: „die Weibsze„sonen sind zwar nach den Römischen Rechten„zu Verwaltung eines obrigkeitlichen und richteri-„chen Amts nicht zugelassen wordenL. 2. ff. de R. J. L. 12. §. 2. in fine.judic. L. 15. §. 14. ff. de munersi.„beutiges Tages aber ist nach allgemeiner„Prari in ganz Europa außer allen Zredel.„daß die Weibspersonen wenigstens vermittel-„stellter administratorsum, und Verwalter aller„wol nieder geist, als weltlicher Gerichtsbarkeit:„stehen, einsölglichen auch die förstliche Obli-„acquiriren können.L. 9.Solchemnach ziehe ich die weitere Folge,die Forstgerichtsbarkeit gleichwie im Ganzenauch in ihren Theilen patrimonial seyn könne.klärlicher zu reden, daß, gleichwie die Forstarridbarkeit überhaupt, also auch ein Theil derselbenBeals nemlich die Forstmeisters, Försters undsitzersstelle einem Gut ankleben, und mit dem Gutgararauf einen jeden Besitzer übergehen könne.m3
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