Achtes Stück.„den als ein Amt anvertrauet, und höret mit derPerson auf, und gehet nicht auf die Erben.L. 12. ff. de judic. Lauterbach Colleg. theoret.pract. Tit. de jurisdict. §. 43.„jene ist in commercio, und kann veralienirt wer-„den; aber nicht diese: jene überkommt man durch„die Belehnung, oder sonst einen andern rechtmä-„ßigen Titul, diese aber durch die Erwählung oder„Gnade des Landesherrn.Engelbrecht ad tit. ff. de jurisdict. §. 11.„Dem noch beyzufügen, daß die Geldstrafen und„andere Früchte der Jurisdiction dem zugehörig,„der die jurisdictionem patrimonialem hat, da-„hingegen der, welchem die Jurisdicton vi officii„zustehet, solche nicht empfangen und vor sich behal-„ten darf, sondern er ist solche zu verrechnen„schuldig.§. 8.Hieraus folget sodann von selbsten, daß,wann die Forstgerichtsbarkeit patrimonial oder erb-lich sey, alsdann selbige als ein Zugehör und Ge-rechtigkeit des Guts nicht nur mit dem Gute oderauch ohne dasselbe vermiethet und verpfachtet, son-dern auch versetzt und verpfändet,BECK de jurisdict. Forest. Cap. III. §. 7.LEYSER ad π. Vol. IV. Spec. 216. med. 2.desgleichen aus Vergünstigung überlassen,BECK cit. Cap. III. 6. 1.Pucht8 4
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