Achtes Stück.eine Urthel des Inhalts: daß der von Seiten desGrafen von H. abgeschickte Rentmeister in qualitatemandatarit vermöge dabea beheubringendermadit praevie praestito consueto juramentodem Hofzgedinge für das Künftige anzunehmen,solumenta demselben zu eer-die gewöhnlichen erfolgen, sodann die aufgegangenen Kosten gegen ei-ander aufzuheben seyn..1.Wider diese Urthel ist von dem WaldarosenRestitution eingeführet, und das restitutorium13 August 1759 eröfnet, so dann am1761 gesprochen worden 4 daß restitutio in integrawohl gebeten, mulcta wiederzugehen und die28 Sept. 1758 eröfnete Urthel. dahin zu er3ren, daß Impetrant von der angehobenen Kstatteszu predich und dem Impetraten nicht zudaß Gezihm als geſchwernem Behandelbe aufGemarken zu L. aufliegenden vicos von dessen:meister in qualitate mandatarii versehenmögen, und übrigens die aufgegangenen Kostensen seyn.gen einander aufzu.§. 5.Demnach hat der Graf von H. von deridius22 Juni ist in ihnen Urtheil den ersteneinem Notarius und Zeugen zwar anfänglich er-lirt, nachg hends aber am 23 selbigen Monatshier Revision gebeten, selbige auch erhalten, unddessen Geldlg die Strafgelder am 20 August erstmithin die Nothfristen richtig beobachtet.
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