Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
85
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Achtes Stück§. 6.1Als viel die Hauptsache anlanget, so kommtes lediglich darauf an, ob der Revident jemand be-vollmächtigen könne, um in seinem Namen demHolzgedinge beyzuwohnen. Zu dessen leichterer Er-örterung ist vorläufig die Art und Eigenschaft desHolzgedinges, wie auch der Behandelen auszu-fündigen. Die Behandelten schwören bey ihrer Auf-nehmung einen Eid, daß sie dem DurchlauchtigstenFürsten und Herrn Herrn N. Pfalzgrafen beyRheine 2c., dann auch den Gemarken, darauf sbehandet werden, treu und hold seyn, derer Be-stes befördern und Arges kehren, wie nicht wenigerdie Holzgedinge zu gebührlicher Zeit halten und rechtUrtheln darinnen helfen weisen wollen. Und beidem Holzgedinge wird nicht nur dasjenige, was denWäldern nützlich oder schädlich sey, abgehandelt,sondern auch über Forstsachen erkennet, mithin diedaher entstehenden Rechtsirrungen in erster Instanzbey dem Holzgedinge eingeführet, daselbst so wiebey andern Gerichten behandelt, beschlossen und be-urtheilet. Das Holzgeding ist also der eigentlicheForstbann und des Holzgedinges Gerichtsbarkeit dieeigentliche Forstgerichtsbarkeit.Der Forstbann(schreibt dervon BEUST in. Tractat. de jur. venand.Hauptstück III. § 5.in engern Verstand genommen ist eine öffentlicheGewalt dasjenige zu befehlen, was den Wäldernnützlich sey, und hingegen alles, was solchen schäd-lięF 3