Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
83
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Achtes Stäck.§. 2.Unter andern ist auch der Graf von H. einBesitzer oder Inhaber vieler solchen Güter, und am21. Junius 1746 ob (also vermeldet der bey demdamaligen Holtgedinge abgesassete Schluß) noto-reitatem vice hac citra praejudicium, & conse-quentiam zum Behandelbe aufgenommen, sodanngewöhnlicher Maßen beeldet worden. Derselbe ge-nießet also zwar all dasjenige, was den Berechtig-ten und Behandelben durchgehends zugewendetwird. Gleichwie er aber von jener Zeit an, da erzum Obristhofmeister der Durchlauchtigsten undGnädigsten Frau Churfürstinnen zu P. ernennet,und nach Hofe berufen worden, dem Holzgedingenicht mehr beywohnen, mithin auch jene Gebühr-nisse oder Schweinmastung; welche den Behand-erben in Ansehung und für den persönlichen Bey-sitz gegeben wird, nicht verdienen können; also hater bey dem am 27. Sept. 1746 gebaltenen Holzge-dinge gebeten, ihm nicht nur die rückstehenden Ge-bührnissen entrichten zu lassen, sondern auch zu ge-statten, daß künftighin sein Rentmeister Namensseiner dem Holzgedinge beywohnen möge.§. 3.Als darauf bey dem Holzgeding beschlossenwurde, daß denjenigen, welche nicht beysitzen, keineSchweine durchgebrennet werden sollten; so wendeteder Graf von H. sich hiehin, hob wider den Wald,graf Klage an, und erhielte am 28. Sept. 1758F 2eine