Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
82
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G..VIII.Von Behand-Erbs-Gerechtigkeit..§. 1.Verschiedene adeliche sowol als unadeliche Ge-haben an den Waldungen oder GemarktL. gewisse Antheile, und einige Inhaber derchen sowol als auch unadelichen Güter begleitetund besitzen mit dem Waldgraf das Holtzoder Waldgericht. Diese werden nicht nur desordentlich beeldet, und, behand oder behändeteben genennet, sondern auch: denselben in Anse-und für den Beysitz etwas gegeben, und unter andverstattet, daß sie mehrere Schweine als andBeerbten in das Eckersch=einschlagen oderdas Gemarken Wort lautet) dörfen durchbreilassen.