Sichentes Stück.5. 8.Hieraus folget sodann weiter, daß mehrer-wehntes Dohnikapitel die Abberufung der Akten undSache um so rechtlicher begehren möge; als dasselbenicht unbillig befürchtet, daß der beklagte Vogt,welcher so viele und öftere Beschwerden schon zuge-füget, fernerhin zu beschweren schwerlich unterlassenwerde. Anbey will es sich keineswegs fügen, daßjener Richter zu verfahren und zu urtheilen fortfahre,welcher dem Vergleiche schnurstracks zuwider gehan-delt, welcher Sachen, die ihrer Natur und Eigen-schaft nach zu dem Frohngerichte gehören, nach demordentlichen Gerichte zu ziehen getrachtet, welchersein Unrecht zu behaupten sich anfänglich bemühet,welcher dadurch einen völligen Proceß veranlasset,und welcher endlich den Kürzern ziehet..9.Wannenhero dem Vogte der Herrschaft an-zubefehlen wäre, daß er die in Sachen des Dohm-kaptularischen Schultheißen wider den Halbwinnetund Matheiß T. gepflogenen Akten in originalibusnicht nur anhero einsenden, sondern auch künftighinin allen Vorfallenheiten der hergebrachten Gewohn-heit Und Vergleichen so gemäß betragen solle, damitman dergleichen fernere Verfügungen von hieraufzu erlassen hinführo enthoben seyn mögt.VIII
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