Siebentes Stück.ist auch zur Genüge bekannt, quod renunciationesjurium stricte interpretandae sintSCHOEPFFER in Synop.priv. Lib. 28. Tit. 1. num. 30.Wann daher auch der Dehmkapitularische Schuldheiß in einem oder andern Punkten des in denVergleiche ausbedungenen Gerechtsams sich be-hätte; so könnte solches jedoch auf alle undFälle nicht ausgedehnet werden. Falls über dasgar dafür gehalten werden wollte, daß der Dehmla-1.72pitularische Schultheiß wider das ZeugenverhältanEröfnung der Urthel nichts eingewendet,diese beiden Verrichtungen ebenfalls genehmiget hätteso wäre erstlich noch eine große Frage,Handlungen des Schultheißen dem Dehmlerzum Nachtheile gereichen könnten; zumalenzu vermuthen, daß das Dehmkapitel seinenheiß dazu bevollmächtiget habe. Zum andern kön-25solches allenfalls von dem Verflossenen, nichtmédem Zukünftigen gesagt werden, oder manzugleich sagen, daß der beliebte Vergleich vom Ein-Oct. 1744 wirklich aufgehoben sey. So lange aberselbiger annoch bestehet; so muß demselbengelebet werden. Daher von selbsten spricht,t.gleichwie das Dekret vom 18 May 1761 nichtgleichmäßig ertheilet, und dadurch dem Doparkoein neues Beschwer zugefüget werden, also auchmeldtem Dehmkapitel unbenommen sey, überneueren Eingriffe und Kränkungen sich zu beschwe-retten, und seine Gerechtsame bestmöglichsttheidigen.§. 5.
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