Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
79
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Siebentes Stück.geldes am 11. Oct. 1757 bey dem Frohngerichte seyeingeführet worden.§. 7.Demnach solle dem Vogte zu Beschönigungseines Verfahrens dienen und zu völliger Entschul-digung gereichen, daß, gleichwie das Frohngerichtnur zweymal im Jahre, nemlich am zweyten Dienstagnach Ostern und am zweyten Dienstag nach Mi-chael, gehalten würde; also der DehmkapitularischeSchultheiß zu Beschleunigung der Sache dieHandlungen bald hier bald dorten außergerichtlichübergeben, und er also auch außergerichtlich decre-tiret hätte. Will ich auch dieses alles für baaresGeld annehmen; so läst sich dadurch jedoch auf keineWeise rechtfertigen, daß der Vogt weiter als derDohmkapitularische Schultheiß von dem Vergleicheabgewichen, und ohne des Schultheißen Anrufungund Bewilligung nicht nur das Zeugenverhör in derHerrschaft abgehalten, sondern auch die Beyurthelallda eröfnet habe; zumalen aus dem erstern einestillschweigende oder vermuthete Einwilligung in dasletzte um so weniger erzwungen werden mag; alseines Theils die letzten Handlungen von mehrererund größerer Wichtigkeit als die ersten warenmithin auch bey dem Frohngerichte vorgenommen,und sonderlich die Beyurthet bey vollem Gerichte,und nicht von dem Vogte einseitig und außergericht-lich hätte eröfnet werden müssen. Andern Theils