Siebentes Stück.sicherer Mattheiß T. in Betref der gekauften Dohm.kapitularischen Länderey vorläufig die Einwilligungzu begehren schuldig wäre. Von dem Vogte derHerrschaft T. ist zwar die Klage angenommen, da-hingegen aber vergleichmäßig nicht verfahren, son-dern das Zeugenverhör am 16 May 1759 in derHerrschaft T. abgehalten, desgleichen ein Beyur-thel am 23. Oct. 1760 allda eröfnet, und endlichdas wehrste von ermeldtem Vogten, nicht als Erb-vogtsverwalter, sondern als Herrschaftlichem Vogteverfüget worden.§. 5.Diesem Betragen hat der DohmkapitularischeSchultheiß (so viel aus dem verhandelten zu ent-nehmen) immer stillschweigend zugesehen und sichnicht entgegen gesetzet. Als inzwischen der Vogtder Herrschaft T. auf die vorherige Weise fernerfortfahren, und den terminum inrotulandi actaabermals in der Herrschaft T. abhalten wollte; sohat endlich der Dohmkapitularische Schultheiß vondem am 18 May 1761 ertheilten Dekret den 20.selbigen Monats appelliret, und demnach das Dohm-kapitel selbst die Berufung und sein Beschwer widerden Vogt der Herrschaft T. am 17. Junius dahiereingeführet, indessen aber keine Appellationsproces-sen, sondern nur Schreiben um Bericht erhalten,und also die Lausbahn des Berichtprocessevollendet.§. 6.
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