Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
76
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Siebentes Stück.versehen und verwalten. Indem also bemeldter Festherr sowol, als auch dessen Vogt zwey Pers.vorstellen, nemlich der erste den Herrn zu T.zugleich den Erbvogt, sodann der andere den Be-der Herrschaft T. und anbey den Erbvogtsverwalterso ist nichts leichter, als daß daraus zuweilen Jrungen und Zwistigkeiten entstehen.§. 3.Ein überzeugendes Beyspiel giebt davonvon dem Dohmkaritel mit dem Freyherrn von Sam 6ten Oct. 1744 geschlossene Vergleich.nen unter andern §. 8. versehen, daß kündas Hofgeding, Brüchtenverhör, Erbungen.auch sonstige zum Frohngerichte gehörige Actuslemal in loco solito des Frehnhofs und nichtdem Hause T. sollen gehalten werden. Ualbestätigenden Beyspiele dienet ferner untel-Sache, welche zwischen dem Dohnkapitel und demVogte der Herrschaft T. wie auch Erbvogtsortter sich jüngsthin erreget, und folgendermalverhält.§. 4welDer Dehmkapitularische Schultheiß /tenvermuthlich der Hofschultheiß ist, hat beyundVogte der Herrschaft T. die Anzeige gethan,eingeklaget, daß der Holzhalbminner von dem an-###kauften und zu dem Frauenhofe angehörigensekannMorgen Länderey das Werbgeld zu zahlen,sich um