Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
75
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Sechstes Erich.75ber annoch schuldig verbleiben, schuldig zu erklären,und endlich die Proceßkosten gegen einander aufzuhe-ben ſeyn.VII.Vom Hofgerichte.§. 1.Das Dohmkapitel zu C. hat zu K. ein ſogenannteeFrohn= oder Hofs= oder Laetengericht, wel-ches mit einem Erbvogt, Schultheiß, Gerichts-schreiber und Schöpfen besetzet, und worzu ver-schiedene Güter der Ortschaften K. G. und T. gehö-rig, die jährlich Lehnpfachten, wie auch Churmüthe,wenn sie fallen, entrichten, und der Ankäufer, fallser zuvor ein gleiches Gut nicht besitzet, das soge-nannte Werbgeld zahlen muß.§. 2.Der Freyherr von S., welcher zugleich Herrvon T. ist, begleitet zwar die Stelle des Erbvogts,läst selbige aber durch seinen Vogt der Herrschaft T.ver-