Sechsies Stück.§. 10.Leßlich will zwar die von den Appellaten über-gebene Besichtigungsurkund von den Appellantenfür ein wahres Urbild nicht gehalten, und daher dBeybringung und Auflegung des Urbildes annosanverlanget werden. Gleichwie aber die Abten din erster Jnstan; beygelegte Besichtigungs=Urkundfür das wahre Urbild ausgegeben, und die Ar-lanten keine einzige Ursache, warum sothane Urkikein Uebild sey, angeführet, noch auch desvon der Abtey einen Eid gefordert haben; alsoich nicht, wie und mit welchem Grunde diezu Beybringung eines andern Urbildes angehaltenwerden könne; zumal die Urkund stetshin be-Akten gewesen und noch dabey lieget, müßteAppellanten Zeit und Gelegenheit genug gehabtben, selbige einzusehen, und falls sie gewollt edlegekonnt, das nöthige dawider anzuführen.§. 11.Wannenhero meines wenigen Erachtens eifernern Verschub zu sprechen wäre, daß durch Nie-ter voriger Instanz übel geurtheilet, wohl davonpelliret, derowegen sothane Urthel zu reformirtenalso und dergestalt, daß den Appellanten wegen deerlittenen Hagelschlags em Nachlaß des halbSommerpfachts mit 56 Malter Haber zuzuerkennen, sodann dieselben zu Absührung desjenigenwas sie nach Abzug vergemeldter 56 Malter an Ho-
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