Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
73
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Sechstes Stück.von den Appellanten verabredet, und appellatischerSelts nicht erwiesen, Falls auch andern Theilssolches erwiesen oder erweislich wäre; so mögtedarum jedoch die Bestimmung des Nachlasses nichtabgeändert werden; immaßen die Sommerfruchtdurch den Hagelschlag überhaupt gelitten, mithindie Appellanten an Weizen, Gerſten und übrigenFrüchten nicht so viel erhalten, als sie sonst undohne den Hagelschlag würden bekommen haben.Zudem ist, vermöge der eingenommenen Besichtigungein Acker von 60 Morgen völlig, andere Aecker zurHalbschied, mithin ein Feld was mehr, das anderewas weniger beschädiget, solches alles von den aus-ersehenen Schätzern gegen einander erwogen, unddemnach geurtheilet worden, daß die Beſchädigungdurchgehends und überhaupt auf die Halbschied an-zuschlagen sey. Bey diesem Ausspruche muß es da-er sein Verbleiben um so mehr haben, als nicht nurder von der Abtey abgeschickte Geistliche die Schä-tzere ausersehen, derselben Gutachten angenommen,und selbiges eigenhändig unterschrieben, sondernauch die Schätzer allem Vermuthen nach dasjenigebereits erwogen, was von der Abtey dermalen an-noch will vorgebracht werden. Wenigstens hat dieAbtey nicht einmal angereget, daß von den Schä-ßern etwas vergessen oder übersehen worden sey.Mthin ist auch vergeblich, wenn die Abtey widerden angenommenen Ausspruch ohne eine gegründeteund hinlängliche Ursache angehen will.§. 1