Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
72
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72Sechstes Stück.her sowol, als auch derselben abgegebenes Gutack-ten vorhin schon beliebet und angenommen,mewollen sie dann dermalen dawider angehen,Anwollen sie die Schätzer verwerfen, auf waswollen sie das angenommene Gutachten entkräften.und durch welches Mittel wollen sie ihren eigenenEntſchung und gerichtliche Bekenntniß aufheben undundvereiteln? Die gemeine Rechtsregel heißet:nonsemel placuit, amplius displicerepotest.Reg. XXI. de R. J. in C.Diese setzet den Appellanten Ziel und Maaßeweiset sie zu ihrer eigenen Beliebung, undentscheidet endlich, daß der Nachlaß nach demmlerseits beliebten Gutachten zu bestimmen,auf die Halbschied der Sommerfrucht anzuschund zu setzen sey.§. 9.Hiewieder machet auch keine Irruna,von den Appellaten vorgeschützet wird, daßpellanten 53 Malter Zehendgaber, sodann 16ter Weizen, welche damals die Haber imfast dreymal überstiegen, desgleichen 12Gersten, die ebenfalls die Haber imüber die Halbschied übertroffen, fortMalter Bohnen nebst den Linsen, Erbsen unddern Sommerfrüchten erhalten, und also über denanerbetenen Nachlaß von 40 Malter sich nichtbeschweren hätten. Eines Theils ist das Auspaa