Sechstes Stück.tenen Besichtigung. Solche wollen aber die Ap-pellanten nicht annehmen, sondern wenden dawiderein, daß die zur Besichtigung gezogenen zwey Männervon der Abtey einseitig erkiesen, anbey, weilselbige zwey geistliche Söhne in der Abtey hätten,der Abtey verwandt und höchst zugethan, daß dieSommerfrüchte weit über die Halbschied und durch-gängig über zwey dritte Theile beschädiget, daß deran den in der Wintergewand gestandenen Sommer-früchten geschehene Schade außer Acht gelassen,und ihre desfalsige Erinnerung nicht angenommenund daß endlich von den mehrsten benachbarten dervöllige Sommerfrüchten Pfacht, und von den übri-gen mehr, denn zwey dritte Theile wären nachge-lassen worden. Wie die Appellanten sich so weitvergehen und dergleichen Einwendungen machen kön-nen, ist um so weniger zu ermessen, als dieselbenin erster Instanz nicht nur erklärt, daß nach demvon den erklesenen taxatoribus ertheilten Zeugnisseund Urkund zu urtheilen sey; sondern auch ihrerletzten Schrift wörtlich einfließen lassen: „Wahr,„und ab ex adverso in anteactis mehrmals„deutlich eingestanden, daß Anton S. und Stephan„S. eingesessene zu F. pro taxatoribus gegenseits„selbsten, als derselben besten Freunde ausersehen,„auch endlich von uns, obgleich ungerne, doch ex„optimâ nostri juris confidentiâ mitbeliebet, da-„von denn die Besichtigung vorgenommen, und so-„nach ein schriftliches, allerseits vel maxime ab„adverso beliebtes Gutachten abgegeben worden.Haben die Appellanten nun die ausersehenen Schä-E 4tzer
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