Sechstes Stück.beybehalten werden; immaßen es sich ganz leichtzutragen kann, daß die benachbarten Felder mehroder weniger, dann die zehendbaren Aecker beschä-diget seyn. Ein überzeugendes Beyspiel davon giebtschon die in untergebener Sache abgehaltene Besich-tigung an Hand, als welche belehret und bestäti-undget, daß durch den Hagelschlag ein Feld ganz,die übrigen nur halb seyn beschädiget werden.Wenn demnach der Billigkeit zufolge einem ein grö-ßerer oder geringerer Nachlaß, als dem andernverleihen; so muß die Aussetzungsbedingnißden Regeln der wahren Auslegungskunst dahin ver-standen werden, daß die Milderung dem Schadengemäß, und der von den benachbarten Herrschaftengeschehenden Vergütung nicht überhaupt, sondern nachGleichheit des erlittenen Schadens gleich seyn solle.Das ist: welchen Nachlaß die BenachbartenHalbwinnern wegen eines völlig, oder zurschied, oder zu zwey dritten Theilen, oder nur ei-nig beschädigten Ackers angedeihen lassen, ebennemliche Nachlaß solle auch den AppellantenArt der Beschädigung, oder darnach ein Feld entge-der völlig, oder zur Halhschied, oder zu zwey drittenTheilen, oder ein wenig beschädiget, verließwerden.§. 8.Nach jetzt gemachter so vernünftig als billigenAuslegung ist also der Nachlaß nach dem erlittenenSchaden zu bestimmen. Wie es mit diesem Schadenbestellt, erhellet zwar zur Genüge aus der abge-tenen
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