Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
69
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Sechstes Stück.und mittlerweile die erster Instanz Akten am 4tenJenner lausenden Jahrs eingelanget; so halte ichmeines wenigen Orts dafür, daß die Akten noch zei-tig genug beygebracht, und folglich zu der Haupt-ſache abzuſchreiten ſey.§. 7.Diese hat lediglich zum Vorwurfe, wie dervon den Appellanten anverlanget werdende Nach-laß zu bestimmen sey. Die Appellanten wollen be-haupten, daß ihnen eben derselbige Nachlaß ange-deihen müsse, welchen die benachbarten Pfächtervon ihren Herrschaften erhalten hätten. Dieselbenhaben zwar recht, daß vermöge der Aussetzungsbe-dingnissen nach begehrter und geschehener Besichti-gung der Schade proportionirt cum proportione,wie von andern benachbarten Herrschaften zu mil-dern sey. Sie triegen sich hingegen sehr, wenn siesolches dahin ausdeuten wollen, daß das Beyspielder Benachbarten bloß allem Ziel und Maaß setzenmüsse. Wäre dieses die Meinung gewesen, sohätte ja die Begehrung und Einnehmung der Be-sichtigung um so weniger verbedungen werden kön-nen, als selbige solchen Falls ganz unnöthig undunwirksam wäre. Zudem soll nach den Aussetzungs-bedingnissen die Milderung dem erlittenen Schadengemäß seyn, wie solches auch in aller Billigkeit ge-gründet. Sollte nun aber das Beyspiel oder dervon den benachbarten Herrschaften verstattete Nach-laß einzig und allein zur Richtschnur dienen; sowürde die billigmäßige Gleichheit selten und schlechtbey.