Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
68
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Sichsies Stück.nicht begnügen wollen, und daher nebst den 40 en-noch 19 Malter einbehalten: welches der Abt nichtgleichgültig angesehen, sondern den Pfächter unddessen Burg wegen der rückstehenden 19 Malter St.richtlich besprochen hat.§. 5Ob nun gleich die Beklagten einwendeten, daßvon den mehrsten benachbarten Herrschaften der véllige Pfacht, und von den übrigen Zweydrittel undgelassen, mithin ihnen ein nemlicher Nachlaßverleihen, und dem zufolge das bereits zu viel ge-zurückzugeben wäre; so fiel jedennoch amMay 1760 die Urthel dahin aus, daß Beklagte deeingeklagten Pfachtrückstand von 19 Malterabzuführen schuldig, die aufgegangenen Kostengegen zu vergleichen seyn.§. 6.Die Beklagten haben daher von dieser Ueßam neunten May hiehin schriftlich appelliert,selbigen Tages processus revisorios erhalten,dessen aber die erster Instanz Akten bis zum Sder Sache nicht beygebracht. Darum ist vonven duzwar die Berufung für erloschen gehalten,dicasterio hingegen den Appellanten am 121761 aufgegeben worden, acta conscripta beisördern, eder de praesentatione mandati1373.ciren sub termino peremptorio pen 14?Dieweil dieser Bescheid bis dahin nicht ausgelöset.und