Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
61
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Fünftes Stück.selbe keine (wie die Rechtsgelehrten sagen) verbadirecta, sondern nur obliqua bey sich führet, undalso daraus kein dingliches, sondern nur ein persön-liches Recht entspringet. Die revisi mögen dero-halben sich drehen und wenden, wohin sie immerwollen; so bleibet es allemal dabey, daß dieselbenden von dem Wilhelm H. verpfändeten vierten Theilnoch zur Zeit nicht besitzen, noch auch solchen zu er-langen eine gegründete Hofnung haben, mithin dieeingeführte Ergänzungsklage nicht ablehnen, vielweniger als Innhaber der Soh'statt, oder desmehresten Theils sich deren bedienen mögen: Ete-nim consolidare volens probare debet, se essedominum, vel quasi rei principalis, vel ma-joris hujus partis, utpote in cujus reunionetotum suum fundamentum ponit; cessante enimista qualitate dominii, cessat & ipsa actio ju-ris consolidationis.SCHUTZ cit. Cap. VII. §. 1.§. 13.Endlich ist auch ganz unerheblich, wann dierevisi annoch durch ein juramentum responden-dorum erweisen wollen, bey dem ehemaligen Ver-gleiche vom vierten Julius 1753 verabredet wordenzu seyn, daß sie zu dem von dem Peter V. ver-kauften vierten Theile der Gebäude ein nemlichesRecht haben, und einer nicht mehr dann der an-dere zu solchem Antheile berechtiget seyn solle. Erst-lich führen die revisi nicht einmal an, was diesesfür