62Fünftes Stück.für ein Recht sey, und worinn es eigentlich beste-hen solle. Solches ist auch um so weniger zu er-messen und zu errathen, als der Revidenten Ehe-mann und Vater das völlige Kaufgeld allein be-zahlet, die revisi nichts wiedergegeben, und dieRevidenten sothanen vierten Theil der Gebäude nochwirklich in Besitz haben. Ueberdies laufet wideralle Wahrscheinlichkeit und vernünftige Muthma-ßung an, daß der Vergleich schriftlich errichtethingegen das bey dem Vergleiche geschlossene Bündniß dem Vergleiche nicht einverleibet, sondern mitmündlich abgehandelt seyn solle. Doch gesetzt,das angegebene Bündniß obhanden und rechts-gig erwiesen wäre; so könnte dasselbe gleichwesrevisis nicht im mindesten helfen. VermögBündnisses mögten die revisi nemlich vonRevidenten ein mehreres nicht fordern, dann einHalbschied der von dem Peter V. verkauftenbäude; immaßen nach eigenem der revisorumAngeben, und dürren Innhalt des aufgedrungenenEides das Bündniß dahin gehet, daß einer mamehr, denn der andere zu dem von dem Peter V.verkauften vierten Theile der Gebäude berechtigtseyn solle. Solchenfalls erhielten die revisi nurzwar eben so großen Theil der Sohlstatt, alsRevidenten wirklich haben, nicht aber einen gleichen,vielweniger den mehresten Theil des Guts; aner-wogen die revisi nur einen vierten Theil des Gutsbesitzen, dahingegen die Revidenten einen von 5rem Ehemanne und Vater ererbten, sodann einevon den Minderjährigen V. erlangen vierten Thaben
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