Fünftes Stück.sagter Wilhelm ohne Hinterlassung ehelicher Leibeserben bereits verstorben seyn, und jene Bedingnisdes Pfandbriefs, daß nemlich, wann nach geendigten Pfandjahren die Einlöse innerhalb vier WochenZeit nicht geschehen würde, alsdann der Pfandnehmer den verpfändeten vierten Theil erblich habenund behalten solle, für unerlaubt und nichtig gehal-ten werden wollen; so ist eine von selbsten redendeSache, daß nach geendigten Pfandschaftsjahrerovisi nur eine Halbschied des verpfändeten viertenTheils, und die Revidenten die andere Halbschenererben, immaßen die rovisa eine leibliche Schwester des Wilhelm H. und die Revidenten BrudKinder, mithin einer sowol, als der andere zuErbschaft berechtiget seyn. Falls dahingegen deWilhelm H. eheliche Leibserben hinterlassen habeoder selbst annoch leben sollte; so hätten die re-den Ablauf der Pfandjahre abzuwarten, bevorsich einiges Recht zueignen könnten; anerwogenmalen annoch ungewiß, ob der Wilhelm H.wurdedessen Erben den verpfändeten vierten Theileinlösen, und demnach abermals wieder veräußernoder was der eine oder andere sonst beginnen würdeZugeschweigen annoch, daß, wann der Wilhelmoder dessen Kinder den vierten Theil einlösen,c.demnach einem dritten wiederum verkaufendas Einlösungsrecht einem dritten übertragenden; alsdann die Vereinbarung vom 14 Sept. 17(hätte selbige auch ihre völlige Vollkommenheit ehereichet) den revisis ein Recht oder Klage wederden dritten um so weniger beylegen könnte; alsselbe
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