Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
59
Einzelbild herunterladen
 

Fünftes Stück.§. 12.Mit dessen einsweiliger Ausstellung schreiteich daher zu der andern Einrede, welche darinn be-stehet, daß zwischen der Revidenten und der re-visorum Ehemann und Vater, sodann dem Wil-helm H. am 14. Sept. 1731 eine Vereinbarungbeliebet worden, worinnen unter andern enthalten,daß, falls der Ferdinand und Wilhelm, oder (diesist nicht wohl verständlich) der andere seinen viertenTheil zu veräußern gesinnet oder genöthiget wäre,alsdann sie solchen Antheil den Eheleuten L., dasist: der revisae, und deren verstorbenen Ehemannund keinem andern zu überlassen schuldig und gehal-ten seyn sollen. Hieraus wollen die revisi herleiten,daß jener vierte Theil, welchen der Wilhelm H.seinem Bruder Ferdinand in Pfandschaft gegeben,ihnen schon wirklich eigenthümlich zugehöre, undnach ablaufenden Pfandschaftsjahren zufalle. Die-selben folgern aber um so unrichtiger und irriglicher,als eines Theils die angerühmte Vereinbarung vonNiemanden unterschrieben, und folglich zu ihrerVollkommenheit nicht gelanget. Da auch andernTheils vermöge des obangeführten Pfandbriefes vom11. Nov. 1740 die Pfandschaftsjahre allererst imJahre 1764 ablaufen; so hängt es annoch von demZukünftigen ab, ob der Wilhelm H. den verpfän-deten vierten Theil wieder einlösen werde oder nicht;zumalen von den revisis nicht einmal angeregetworden, ob bemeldter Wilhelm H. annoch bey Lebenoder bereits verstorben, sodann ob er eheliche Leibs-erben oder derer keine hinterlassen habe. Sollte er-sagter