Fünftes Stück.„möglich, wiederum beysammen an die Principal-„sehlstatt bracht, oder einer dem andern dasjenige„für einen gebührlichen Pfenning, daran doch der„Besitzer der Hauptsohistatt, oder im Fall derselbe„es nicht mächtig wäre oder es bestreiten könnte,"derselbige, so die meisten Spliß von sel-„bigem Gut inhabe, vor andern die Vernä-„herung thun, und ihm vorbehalten seyn soll.§. 11.Hiewider wird von den rovisis zwar erstensvierteeingewendet, daß die Revidenten den einenTheil allererst währenden Processes, und nachX.reits eröfneter Urthel anerworben hätten.will ich auch zugeben, daß die Revidenten vorjüngsten Anerwerbung des vierten den meistenrdes Guts, oder der Sehlstatt eigenthümlichbesessen haben; so ist jedennoch unwidersprechdaß dieselben solchen dermalen haben. Hierausfolget demnach von selbsten, daß die Revidenten,wann sie auch schon vor der letzten Urthel das Ebeditgänzungs= oder Theillösungsrechtes sich nichtundnen können, dermalen gleichwol dazu befugtfähig seyn. Das einzige, was die revisi auf sel-deschen Fall rechtlich einwenden könnten, wäre,die Revidenten die vorhin aufgegangenen Kostentragen und ersetzen müsten. Ob, und in wie weitaber dieses gegründet sey, wird sich schon unterganz klärlich äußern und ergeben.12
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