Fünftes Stück.V. seinen drey Brüdern Ferdinand, Wilhelm undJohann H. seinen vierten Theil der auf dem Gutestehenden Gebäude im Jahre 1732 verkaufet, undalso derer Revidenten Ehemann und Vater Ferdi-nand H. aus dem verkauften vierten erstlich einendritten Theil für seinen Antheil bekommen habe.Gleichwie ferner nach der ebenfalls unwidersproche-nen Beylage sub Num. 4. der Wilhelm und Jo-hann H. ihre anerkauften Theile der Gebäude nichtbezahlet, und daher ihren Bruder Ferdinand über-lassen haben; also ist demnach bemeldter Ferdinandein Herr und Eigenthümer des ganzen verkauftenvierten Theils geworden. Darnach folget nun, daßdie Revidenten eine gerade Halbschied des Guts so-wol, als auch des Gebäudes, und folglich der Sohl-statt eigenthümlich haben und besitzen, dahero die-selben auch jenen vierten Theil, welchen der revi-sorum Ehemann und Vater vermöge des angeführ-ten Vergleichs vom vierten Julius 1753 ihrem Ehe-mann und Vater auf sechs Jahre in Pfandschaftgegeben, um so rechtlicher consolidiren, oder ein-ziehen mögen, je klärlicher in der vonSCHUTZ in Specim. jur. Consolid. Cap. II.S. 9. & Cap. VII. §. 4.angeführten Verordnung vom 16 Decemb. 1660 ent-halten „daß diejenigen Güter, so bis anhero durch„Uebersehen obgemeldter Maßen vertheilet, und„entweder frey (so doch keines wegs approbieret,„sondern hiemit aufgehoben und annullirt wird) oder„mit den aufstehenden Pfacht und Zinsen verkauft„und abgespließen wären, so viel immer thun= und„möglich,
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