Fünftes Stück.auch solche neue Umstände angeführet, welche dieSache völlig verändern, und daher eine ganz andereBeurtheilung erfordern. Vermöge der Beylage lutN. 7. haben nemlich die Revidenten mit den Be-mündern der von der Margaretha H. und Peter V.hinterlassenen Minderjährigen am 30 Jenner laufen-den Jahrs sich dahin verglichen, daß sie den Mi-derjährgen 1530 Reichsthaler geben, und die Vermünder den Revidenten dafür den denen Mindergen zugehörigen vierten Theil des Guts zu M. (welchesAusweis der Beylage sub Num. 6. in einem HauseScheune, Stallungen, Garten, Wiesen, Länreyen und Waldungen bestehet) überlassen undtreten sollen. Dieser Vergleich ist auch nichtZufolge der Ansage sub Num. 8. von dem Geritam neunten Merz laufenden Jahrs bestätiget;225dern anbey von den revisis nachgegeben unddrücklich eingestanden worden, daß die Revidentenwährenden gegenwärtigen Rechtshandel einen vierteTheil des Guts anerworben haben. Da nurRevidenten nebst dem jüngst erworbenen vier-Theile annoch den ihrem Ehemanne und Vaterdinand H. in der Theilung angefallenen vierten T.haben; so machet sich die Rechnung von selbstendaß dieselben nunmehro eine gerade Halbschiedganzen Guts eigenthümlich besitzen.§. 10.Hiebey bleibet es jedoch nicht, sondern kemmtnoch hinzu, daß obangeführtermaßen und besage derPeterunwidersprochenen Beylage sub Num. 3. der
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