Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
55
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Fünftes Stück.55chen Stücken solcher beſtehe, dahingegen Beklagtersich legitimiren, woher seine Ehefrau zu einem vier-ten Theile des nemlichen Guts berechtiget sey; sosolle ferner erfolgen, was Rechtens. Sodann wirdin betref des dem Ferdinand H. im Vergleiche vomvierten Julius 1753 nachgelassene sechs Versatzjahreden Klägern aufgegeben, erwehnten Vergleich inoriginali aufzulegen und sich namhaft zu machen.Und endlich ist zu Recht erkannt, daß die Klägereimmittels dem Beklagten die strittige Länderey abzu-treten und das Ende des anerhobenen Consolidations-processes abzuwarten schuldig seyn.§. 8.Als die Klägere von solcher Urthel revidirten;so wurde nach erkannter Revision am 25 Sept. 1761gesprochen, daß revisio theils wohl, theils übel ge-beten, das depositum wiederzugeben, und die am24 Nov. vorigen Jahrs dahier eröfnete Urthel da-hin zu reformiren, daß dem reviso aufzugeben,besser als geschehen zu erweisen, daß er Namens sei-ner Ehefrau ein gleiches Recht zu dem von demPeter V. verkauften Antheil der Gebäude habe.Dahingegen in betref des aufzulegenden Vergleichesdie vorige Urthel zu bestätigen, sodann der punctusdeoccupationis noch zur Zeit auszustellen, undendlich die bey dieser Instanz aufgegangenen Kostengegen einander aufzuheben seyn.§. 9.Diese Urthel zu befolgen haben zwar beideTheile sich bestrebet, die Revidenten zugleich aberauchD 4