Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
54
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Fünftes Stück.selbigen erst zukünftiges Jahr von dem Tage gegenwärtigen Vergleichs anzurechnen samt den Zinsen,nemlich vier vom hundert baar erlegen, dahingege-viereden in Versatz oder Pfandschaft habendenVer-ten Theil des Guths zu M. vom Tage diesesgleichs bis Peter Stuhlfeyer sechs nach einandergende Jahre frey, und ohne den mindesten Pdavon abzustatten in Gebrauch haben solle.§. 6.Wie (welches noch ungewis) die sechs Pfand-schaftsjahre entweder zu Ende giengen, oder aberbereits verflossen waren; so belangte die Wund desFerdinand H. am 13 August 1759 ihren Schwa-Wilhelm L. gerichtlich und gründete ihre Klage dedaß, gleichwie sie einen vierten Theil des Ge-zu M. geerbet, und noch einen vierten Teinem Miterben gehandelt, sodann drey vierteder Sohlstatt zusammen gebracht, also sie jenenten Theil, welcher der Wilhelm L. ihrem verf.benen Ehemann in Pfandschaft gegeben, zuIldiren berechtiget sey.§. 7.Der Wilhelm L. setzete sich diesem entgegen,dadurch verfielen beide Theile in eine ordentl.Rechtsirrung, welche am 24 Nov. 1760 dahinschieden wurde: Würden Klägere besser, als bis dahin geschehen, erweisen, daß sie den grösten L.des zum Guthe zu M. gehörigen solistadii domi-redinnio tenus besitzen, und dabey anzeigen,der