Fünftes Stück.§. 3.Am 16 Merz 1732 hat der Peter V. seinen dreySchwägern, nemlich Ferdinand, Wilhelm und Jo-hann H. seinen vierten Theil, nicht des Guts selb-sten, sondern (welches wohl anzumerken) derauf dem Guthe stehenden Gebäude für 200 Thalerverkaufet.§. 4.Demnach hat der damals annoch unverhey-rathete Wilhelm H. am 11 Nov. 1740 seinem Bru-der Ferdinand seinen eigenthümlichen vierten Theildes Guths zu M. für die Summe von 1050 Tha-ler, jeder zu 52 Albus Cöllnisch gerechnet, auf 24steete Jahre unter dem Bedinge in Versatzkauf,oder Pfandschaft, oder Pfandnutzung gegeben und über-lassen, daß, wann die vier und zwanzig Jahre verflossen,und demnach der Versatzverkäufer oder Pfandgeber ge-gen Rückgebung des Versatz= oder Pfandgeldes undVerbesserungskosten die Einlöse innerhalb vier WochenZeit nicht verfügen würde, alsdann nach geendigtendiesen vier Wochen der Versatzkäufer oder Pfandneh-mer den vierten Theil erblich haben und behal-ten solle.§. 5.Endlich ist am vierten Julius 1753 zwischendem Ferdinand H. und Wilhelm L. ein Vergleichdahin getroffen und beliebet worden, daß der Ferdi-nand H. seinem Schwager Wilhelm L. 500 Thaler,jeder zu 52 Albus Cöllnisch gerechnet, geben, undD 3ſelbl.
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