Viertes Stück.„hendmanne nach geendigter Heuerjahren vermag„holt werden." Dieses alles schicket sich aber anuntergebene Sache um so weniger, als einesTheils obbemeldterAssessor von CRAMER cit. loc. 5.selbst meldet. „Es ist nemlich davon die Quäst-„nicht, an non Libertas a decimis 40. annis„maxime tempore immemoriali in totummultò magis autem pro parte per audua.„aliquam & uniformem praestationem„aliquo coloniae perpetuae, si in dubiar„principio locationis nihil certi constet,„scribi possit, sondern die Frage beruhet dar-„wenn man genugsam bescheinigen kann,„Zehendpflichtigen für eine gewisse Pacht auf„Jahre der Zehende Anfangs eingethan und„ret, mihin de principio locationis re-„und dann dieselbe benebst ihren Successoren„ohne einige Erneuer= oder Erhöhung„Pacht, und Verheurung über 100„Menschen Gedenken gestanden, ob des„propter lapsum temporis istius, ultra„num memoriam ihnen ela jus in re emi-„scos aut perpetuae coloniae bergestalt:„ret und erhalten hätten, daß ihnen hernach„das locarium erhöhet, noch auch den Zül-wird„Natur zu prästiren, könne angemuthetAnderntheils ist auch dahier die Frage nicht v.Verjährung, sondern von dem Besitze, mituntersuchen ganz unnöthig, ob diejenigen Stäckenwiesen, welche zu einer Verjährung erfordert
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