Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
48
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Viertes Stück.hendmanne nach geendigter Heuerjahren vermagholt werden." Dieses alles schicket sich aber anuntergebene Sache um so weniger, als einesTheils obbemeldterAssessor von CRAMER cit. loc. 5.selbst meldet.Es ist nemlich davon die Quäst-nicht, an non Libertas a decimis 40. annismaxime tempore immemoriali in totummultò magis autem pro parte per audua.aliquam & uniformem praestationemaliquo coloniae perpetuae, si in dubiarprincipio locationis nihil certi constet,scribi possit, sondern die Frage beruhet dar-wenn man genugsam bescheinigen kann,Zehendpflichtigen für eine gewisse Pacht aufJahre der Zehende Anfangs eingethan undret, mihin de principio locationis re-und dann dieselbe benebst ihren Successorenohne einige Erneuer= oder ErhöhungPacht, und Verheurung über 100Menschen Gedenken gestanden, ob despropter lapsum temporis istius, ultranum memoriam ihnen ela jus in re emi-scos aut perpetuae coloniae bergestalt:ret und erhalten hätten, daß ihnen hernachdas locarium erhöhet, noch auch den Zül-wirdNatur zu prästiren, könne angemuthetAnderntheils ist auch dahier die Frage nicht v.Verjährung, sondern von dem Besitze, mituntersuchen ganz unnöthig, ob diejenigen Stäckenwiesen, welche zu einer Verjährung erfordert